Satzung
Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft bei EcoMujer e.V.?
Hier ist unsere Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen EcoMujer.
(2) Er soll in das Vereinsregister in Düsseldorf eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des internationalistischen Gedankens, der Toleranz und der Völkerverständigung. Der Arbeitsschwerpunkt liegt im Thema „Frauen und Umwelt“. Der Satzungszweck wird durch regelmäßigen Austausch in Form von Projekten, Konferenzen, Seminaren, Besuchen und Veranstaltungen in Deutschland, Cuba und weiteren Ländern Lateinamerikas mit cubanischen und deutschen Referentinnen sowie Expertinnen aus weiteren lateinamerikanischen Ländern verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der §§ 51—68 AO in der jeweiligen gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins
(1) Es gibt aktive und fördernde Mitglieder.
(2) Aktives Mitglied kann jede Frau werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützt. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen und wird mit dessen Entscheidung gültig. In Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Organisationen und Gruppen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben das Recht, an der Jahreshauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. In allen Fällen ist der/die Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
§ 5 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, durch freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden), durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vereinsvorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von den Sprecherinnen geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14 – tägigen Frist schriftlich oder per Email einzuberufen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliedsversammlung schriftlich oder per Email einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
• die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 1 Jahr
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
• die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
• Entlastung des Vorstandes und der Kassenführerin,
• Wahl der Kassenprüferinnen,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Kassenführerin und Sprecherinnen sowie die weiteren Vorstandmitglieder werden offen gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch die auf der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführerin zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Protokollführerin und eine der Sprecherinnen zu unterzeichnen.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand nach § 26 BGB besteht mindestens aus:
zwei gleichberechtigten Sprecherinnen und der Kassenführerin sowie ggf. weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(4) Die Sprecherinnen laden zu den Vorstandssitzungen ein und leiten die Versammlungen. Es wird ein Beschlussprotokoll angefertigt.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.
§ 11 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeit übt er ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Sprecherinnen und die Kassenführerin (§ 10 Abs. 1) sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt.
(4) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch die Sprecherinnen und die Kassenführerin (§10 Abs. 1) jeweils einzeln, im Übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam abgegeben.
§ 12 Kassenführung/Rechnungswesen
(1) Die Kassenführerin ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen verantwortlich.
(2) Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorhanden sind.
(3) Am Ende des Geschäftsjahres ist sie gegenüber den Kassenprüferinnen zur Rechnungslegung verpflichtet.
(4) Die Kassenprüferinnen prüfen alle Bücher und Unterlagen, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen Entlastung.
§ 13 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst werden kann. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das NETZWERK CUBA – informationsbüro – e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Völkerverständigung zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung trat mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.08.2000 in Kraft und wurde auf der Mitgliederversammlung am 09. Mai 2009, auf der Mitgliederversammlung am 12.09.2009 und auf der Mitgliederversammlung am 18. Juli 2015 geändert und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung herunterladen: Satzung EcoMujer 2015 – 2016.pdf